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   KG, 17.09.2021 - 19 W 20/21   

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KG, 17.09.2021 - 19 W 20/21 (https://dejure.org/2021,75449)
KG, Entscheidung vom 17.09.2021 - 19 W 20/21 (https://dejure.org/2021,75449)
KG, Entscheidung vom 17. September 2021 - 19 W 20/21 (https://dejure.org/2021,75449)
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  • BGH, 12.10.1960 - V ZR 65/59
    Auszug aus KG, 17.09.2021 - 19 W 20/21
    Ob im Erbvertrag eine wechselseitige Bindungswirkung besteht, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei hier die Grundsätze aus § 2270 BGB entsprechend gelten (vgl. BGH, Urteil v. 12.10.1960, V ZR 65/59 Rn. 16; BGH v. 18.12.1969, III ZR 51/67).

    Für die Beantwortung der Frage kann im Rahmen der Auslegung maßgeblich sein, ob der Vertragspartner des jeweils Verfügenden ein Interesse an der Verfügung hat oder nicht (BGH, Urteil v. 12.10.1960 a.a.O.; BayObLG, Beschluss v. 16.1.1997, 1Z BR 84/96; Nieder/Kössinger a.a.O.).

    Wenn aber in einem zweiseitigen Erbvertrag eine Zuwendung an die eigenen Verwandten erfolgt, ist nach der Lebenserfahrung regelmäßig davon auszugehen, dass dies nicht vertragsmäßig, sondern nur einseitig bestimmt wird, mit der Folge der späteren Abänderbarkeit (BGH, Urteil v. 12.10.1960 a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss v. 12.6.2001, 15 W 127/00).

  • BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung

    Auszug aus KG, 17.09.2021 - 19 W 20/21
    Diese Vorschrift greift allerdings dann nicht ein, wenn die vorrangig vorzunehmende Auslegung des Testaments ergibt, dass trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände eine Erbeinsetzung der mit diesen Gegenständen Bedachten anzunehmen ist (BGH v. 12.7.2017, IV ZB 15/16, Rn. 29).

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (vgl. BGH v. 12.7.2017 a.a.O.; BGH v. 19.1.2000, IV ZR 157/98, Rn. 10 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 12.06.2001 - 15 W 127/00

    Keine ausdrückliche Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB (hier:

    Auszug aus KG, 17.09.2021 - 19 W 20/21
    Nach herrschender Meinung soll diese Bestimmung, wonach im Zweifel die Einsetzung als Nacherbe zugleich auch die Einsetzung als Ersatzerbe beinhaltet, auch dann anzuwenden sein, wenn in einem gemeinschaftlichen Testament sich Ehegatten gegenseitig zu Vorerben und einen Dritten zum Nacherben einsetzen (vgl. nur KG, Beschluss v. 17.10.1986, 1 W 732/85; OLG Hamm, Beschluss v. 12.6.2001, 15 W 127/00; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 8.11.2019, 3 Wx 142/18; OLG Schleswig, Beschluss v. 12.8.2013, 3 Wx 27/13 Rn. 49; vgl. auch BGH, Urteil v. 28.1.1987, Iva ZR 191/85 Rn. 8; MüKo-Lieder, BGB 8. A., § 2102 BGB Rn. 6 m.w.N.; BeckOGK/Müller-Christmann, BGB § 2102 Rn. 13; Kroiß/Ann/Mayer-Gierl, Erbrecht 5. A., § 2102 BGB Rn. 6).

    Wenn aber in einem zweiseitigen Erbvertrag eine Zuwendung an die eigenen Verwandten erfolgt, ist nach der Lebenserfahrung regelmäßig davon auszugehen, dass dies nicht vertragsmäßig, sondern nur einseitig bestimmt wird, mit der Folge der späteren Abänderbarkeit (BGH, Urteil v. 12.10.1960 a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss v. 12.6.2001, 15 W 127/00).

  • KG, 17.10.1986 - 1 W 732/85

    Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregelung in Bezug auf den Einsatz als

    Auszug aus KG, 17.09.2021 - 19 W 20/21
    Nach herrschender Meinung soll diese Bestimmung, wonach im Zweifel die Einsetzung als Nacherbe zugleich auch die Einsetzung als Ersatzerbe beinhaltet, auch dann anzuwenden sein, wenn in einem gemeinschaftlichen Testament sich Ehegatten gegenseitig zu Vorerben und einen Dritten zum Nacherben einsetzen (vgl. nur KG, Beschluss v. 17.10.1986, 1 W 732/85; OLG Hamm, Beschluss v. 12.6.2001, 15 W 127/00; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 8.11.2019, 3 Wx 142/18; OLG Schleswig, Beschluss v. 12.8.2013, 3 Wx 27/13 Rn. 49; vgl. auch BGH, Urteil v. 28.1.1987, Iva ZR 191/85 Rn. 8; MüKo-Lieder, BGB 8. A., § 2102 BGB Rn. 6 m.w.N.; BeckOGK/Müller-Christmann, BGB § 2102 Rn. 13; Kroiß/Ann/Mayer-Gierl, Erbrecht 5. A., § 2102 BGB Rn. 6).

    Dabei wird davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB gerade in den Fällen, in denen die Einsetzung eines Nacherben wegen Wegfalls des Vorerben nicht zum Tragen kommt, der Verfügung im Zweifel Wirksamkeit verleihen will, indem der Nacherbe ersatzweise als (Voll-)Erbe berufen ist (KG, Beschluss v. 17.10.1986 a.a.O.; vgl. auch Stryk, Zur Anwendbarkeit von § 2102 Abs. 1 BGB bei der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente, in : DNotZ 1988, 147 ff.).

  • BayObLG, 22.03.2000 - 1Z BR 178/99

    Zur Auslegung von Partnerschaftsvereinbarungen und Testamenten

    Auszug aus KG, 17.09.2021 - 19 W 20/21
    Vielmehr kann die Auslegung ergeben, dass nur einer oder einzelne der bedachten Personen zu Erben eingesetzt sind, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet sind (BayObLG v. 22.3.2000, 1Z BR 178/99, Rn. 35).
  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus KG, 17.09.2021 - 19 W 20/21
    Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch den Richter gerade die Bedeutung auffinden und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung "wirklich" beilegen wollte (BGH v. 7.10.1992, IV ZR 160/91, Rn. 10).
  • OLG Schleswig, 12.08.2013 - 3 Wx 27/13

    Testamentsauslegung: Heranziehung mehrerer Zweifelsregeln bei Auslegung eines

    Auszug aus KG, 17.09.2021 - 19 W 20/21
    Nach herrschender Meinung soll diese Bestimmung, wonach im Zweifel die Einsetzung als Nacherbe zugleich auch die Einsetzung als Ersatzerbe beinhaltet, auch dann anzuwenden sein, wenn in einem gemeinschaftlichen Testament sich Ehegatten gegenseitig zu Vorerben und einen Dritten zum Nacherben einsetzen (vgl. nur KG, Beschluss v. 17.10.1986, 1 W 732/85; OLG Hamm, Beschluss v. 12.6.2001, 15 W 127/00; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 8.11.2019, 3 Wx 142/18; OLG Schleswig, Beschluss v. 12.8.2013, 3 Wx 27/13 Rn. 49; vgl. auch BGH, Urteil v. 28.1.1987, Iva ZR 191/85 Rn. 8; MüKo-Lieder, BGB 8. A., § 2102 BGB Rn. 6 m.w.N.; BeckOGK/Müller-Christmann, BGB § 2102 Rn. 13; Kroiß/Ann/Mayer-Gierl, Erbrecht 5. A., § 2102 BGB Rn. 6).
  • BGH, 08.01.1958 - IV ZR 219/57

    Bindung durch Erbvertrag

    Auszug aus KG, 17.09.2021 - 19 W 20/21
    Es gibt dabei keine Vermutung dahingehend, dass die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen grundsätzlich vertragsmäßig sind (vgl. BGH, Urteil v. 8.1.1958, IV ZR 219/57; Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung 5. A., § 11 Rn. 5).
  • BGH, 19.01.2000 - IV ZR 157/98

    Abgrenzung von Vermächtnis und Erbeinsetzung

    Auszug aus KG, 17.09.2021 - 19 W 20/21
    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (vgl. BGH v. 12.7.2017 a.a.O.; BGH v. 19.1.2000, IV ZR 157/98, Rn. 10 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2019 - 3 Wx 142/18

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts

    Auszug aus KG, 17.09.2021 - 19 W 20/21
    Nach herrschender Meinung soll diese Bestimmung, wonach im Zweifel die Einsetzung als Nacherbe zugleich auch die Einsetzung als Ersatzerbe beinhaltet, auch dann anzuwenden sein, wenn in einem gemeinschaftlichen Testament sich Ehegatten gegenseitig zu Vorerben und einen Dritten zum Nacherben einsetzen (vgl. nur KG, Beschluss v. 17.10.1986, 1 W 732/85; OLG Hamm, Beschluss v. 12.6.2001, 15 W 127/00; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 8.11.2019, 3 Wx 142/18; OLG Schleswig, Beschluss v. 12.8.2013, 3 Wx 27/13 Rn. 49; vgl. auch BGH, Urteil v. 28.1.1987, Iva ZR 191/85 Rn. 8; MüKo-Lieder, BGB 8. A., § 2102 BGB Rn. 6 m.w.N.; BeckOGK/Müller-Christmann, BGB § 2102 Rn. 13; Kroiß/Ann/Mayer-Gierl, Erbrecht 5. A., § 2102 BGB Rn. 6).
  • OLG Köln, 26.06.2019 - 26 U 67/18

    Erbeinsetzung - Abgrenzung Nacherbenanwartschaftsrechts von der

  • BayObLG, 16.01.1997 - 1Z BR 84/96

    Erbvertragliche Bestimmungen bei Alleinerbschaft des behinderten Sohnes aus

  • BGH, 18.12.1969 - III ZR 51/67

    Sachprüfung in revisionsinstanzlichem Umfang bei einem Versäumnisurteil -

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